Der Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) veröffentlichte am 29.07.2024 die Neuregelung, dass zukünftig bewilligte Leistungen innerhalb von drei Jahren abgerechnet werden müssen:
„Dreijährige Abrechnungsfrist für bewilligte Leistungen
Leistungen aus dem Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) müssen künftig innerhalb von drei Jahren abgerechnet werden. Die Frist beginnt für neue Bewilligungen in Anlehnung an die Verjährungsfristen im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 195 und 199 BGB) mit dem Ende des Jahres, in dem die erste Leistung bewilligt wurde.
Sie gilt auch für Leistungen, die später auf Änderungs- oder Ergänzungsanträge hin bewilligt werden, und verlängert sich dadurch nicht. Die Frist gilt auch dann weiter, wenn die ursprünglich bewilligte Leistung nicht in Anspruch genommen oder später per Bescheid aufgehoben wird.
Das bedeutet: Wenn Sie bis Ende 2024 eine erste Bewilligung erhalten, können Sie alle bewilligten Leistungen bis Ende 2027 abrechnen. Wenn Sie Ihre Erstbewilligung im Jahr 2025 erhalten, läuft die Abrechnungsfrist bis Ende 2028. Über die Befristung werden Sie in Ihrem Leistungsbescheid informiert.
Hintergrund für die Neuregelung ist ein Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages. Dieser hatte sich in seiner Sitzung am 17. Mai 2024 mit den Ergebnissen einer Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung des FSM durch den Bundesrechnungshof befasst und das Bundesfamilienministerium aufgefordert, die bisherige Praxis der unbefristeten Leistungsbewilligung zu beenden.„
Die Beendigung der unbefristeten Leistungsbewilligung kann unter bestimmten Umständen dazu führen, dass das bewilligte Leistungsbudget von Betroffenen nicht vollumfänglich in Anspruch genommen werden kann, weil erforderliche Leistungen nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist abgerechnet werden können.
Bei wöchentlichen Therapieterminen reichen die Unterstützungsleistungen des FSM in Höhe von 10.000 Euro für die Finanzierung von ambulanter Traumatherapie für einen Zeitraum von ca. 2,5-3 Jahren. Es können Gründe vorliegen, bei denen es einer PatientIn nicht möglich ist, mit wöchentlichen Therapieterminen in einer Traumatherapie mitzuarbeiten. Eine ambulante traumatherapeutische Behandlung mit 14-täglichen Therapieterminen verlängert die Therapiedauer dann aber sehr deutlich über die Drei-Jahres-Frist hinaus.
Bei der Behandlung von komplexen traumabezogenen dissoziativen Störungen kann eine ambulante Traumatherapie unterbrochen werden durch Zeiten, in denen die PatientIn sich in einer stationären Behandlung befindet. Klinikaufenthalte können wiederholt für akutpsychiatrische Behandlungen notwendig sein oder als Intervallbehandlung in einer traumatherapeutischen Fachklinik mit jährlichen Behandlungszeiten von bis zu 3 Monaten oder länger stattfinden. Krankenhausaufenthalte für die Behandlung von körperlichen Leiden, die im Zusammenhang mit frühkindlichen interpersonellen Traumatisierungen stehen können (z.B. Folgen von körperlichen Misshandlungen), können hinzukommen.
Ein TherapeutInnenwechsel kann erforderlich werden, wenn die PatientIn für ihre äußere Sicherheit in eine andere Stadt umziehen muss. Die Wartezeiten auf einen Therapieplatz am neuen Wohnort können die durch Hilfeleistungen des FSM finanzierte ambulante Traumatherapie für etliche Monate oder auch deutlich länger unterbrechen.
Der Beschluss, die unbefristete Leistungsbewilligung zu beenden und durch eine Abrechnungsfrist zu ersetzen, mag aus juristischen, finanzpolitischen oder anderen Gründen unvermeidbar gewesen sein.
Aus traumatherapeutischer Sicht stellt eine Befristung des Abrechnungszeitraums auf 3 Jahre eine unzumutbare Härte gerade für die Betroffenen dar, denen es im Zusammenhang mit ihren komplexen Traumafolgestörungen nicht möglich ist, bewilligte Hilfeleistungen in der üblichen Zeit abzurufen.
Die Abrechnungsfrist sollte zumindest um eine Ausnahmeregelung ergänzt für Fälle, bei denen nachweislich zwingende Gründe (s.o.) dafür vorliegen, dass die Hilfeleistungen nicht innerhalb der Drei-Jahres-Frist abgerechnet werden können.