Fonds Sexueller Missbrauch | Neues Antragsverfahren

Die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch stellte am 09.11.2021 ein vereinfachtes und beschleunigtes Antragsverfahren vor.

Die Leitlinie für die Gewährung von Hilfeleistungen aus dem Fonds Sexueller
Missbrauch im familiären Bereich wurde überarbeitet. Beispielsweise wurde der Prüfungsumfang beschrieben (Seite 4): „Hilfeleistungen können zuerkannt werden, wenn zur freien Überzeugung der Bewilligungsbehörde
a) die Betroffenheit von sexualisierter Gewalt im familiären Bereich als Minderjährige bzw.
Minderjähriger gegeben ist,
b) die sich daraus ergebenden Folgebeeinträchtigungen feststehen und
c) die Leistungen geeignet sind, die Folgebeeinträchtigungen zu mildern.
Dabei wird auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen geprüft, ob die Voraussetzungen für die Bewilligung von Hilfeleistungen vorliegen. Einzelheiten der Tat werden nicht aufgeklärt. Die Nennung eines Täters oder einer Täterin ist nicht erforderlich. Grundsätzlich entspricht eine weite Auslegung der Begriffe zu Gunsten der antragstellenden Person der Absicht des Bundes, mit den Leistungen aus dem Fonds die Folgen des Unrechts zu mildern.

Das Antragsformular wurde neu strukturiert.
Das Formular kann jetzt auch online ausgefüllt und ausgedruckt werden. Eingegangene Anträge sollen innerhalb von drei Monaten entschieden werden. Müssen Fälle in der Clearingstelle geprüft werden, sollen die Anträge innerhalb von vier Monaten bearbeitet werden.

Die Website des Fonds Sexueller Missbrauch wurde übersichtlicherlicher gestaltet.
In der Menüleiste können jetzt z.B. Informationen über Hilfeleistungen im familiären und institutionellen Bereich sowie zur Antragstellung direkt angewählt werden. Außerdem gibt es eine Fragen-und-Antworten-Seite (FAQ) sowie die Seite Formulare im Überblick.

Ebenfalls neu ist das Formular Qualifikationen Heilpraktizierender ohne Appro-
bation für die Durchführung von Psychotherapie
.
Wird eine Psychotherapie nach dem Heilpraktikergesetz beantragt, muss die HeilpraktikerIn für Psychotherapie folgende Unterlagen beibringen:

  • Nachweis über ein abgeschlossenes Studium oder eine abgeschlossene Ausbildung in einem medizinischen, pädagogischen oder psychologischen Grundberuf
  • Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung gemäß § 1 Heilpraktikergesetz oder Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie gemäß § 1 Heilpraktikergesetz
  • Nachweis über eine abgeschlossene Ausbildung bzw. Fort- und/oder Weiterbildungen in Psychotherapie (mindestens 900 Unterrichtseinheiten) in Systemischer Therapie oder in Humanistischen Verfahren (z.B. Gesprächspsychotherapie, Gestalttherapie, Psychodrama, Emotionsfokussierte Therapie) inklusive der Anzahl der absolvierten Stunden sowie ggf. das Ausbildungs-Curriculum bzw. Angaben zu Inhalten
  • Nachweise über traumatherapeutische Aus-, Fort- bzw. Weiterbildungen (mindestens 100 Unterrichtseinheiten) inklusive Angaben zu der Anzahl der absolvierten Stunden ein sowie Angaben zu Inhalten
  • Behandlungsplan (Ziele der Behandlung vor dem Hintergrund der individuellen Symptomatik; geplante Methoden und Techniken zur Erreichung der Ziele; Angaben zu den voraussichtlich erforderlichen Stunden und zum Kostensatz pro Stunde)

Der Fonds Sexueller Missbrauch (FSM) hatte die Honorarabrechnungen von psychotherapeutischen BehandlerInnen seit Jahren nur mit mehrwöchiger bzw. mehrmonatiger Verspätung beglichen. Ab Ende 2019 erfolgten bundesweit monatelang keine oder nur sporadisch vereinzelte Zahlungen. Die Außenstände der BehandlerInnen bewegten sich teilweise im fünfstelligen Bereich und führten zu einer existenziellen Bedrohung der PraxisinhaberInnen. Trotz freier Therapieplätze konnten vielfach TherapeutInnen in dieser Zeit keine neuen PatientInnen mit Therapiefinanzierung durch den FSM aufnehmen.
Im März 2020 hatten sich in einen Aktionsbündnis 135 TraumatherapeutInnen zusammengeschlossen, um die Begleichung aller ausstehenden Rechnungsbeträge zu fordern sowie die Honorare für erbrachte psychotherapeutischen Leistungen zukünftig innerhalb der allgemein üblichen 14-tägigen Zahlungsfrist zu begleichen. Die offenen Rechnungen wurden aber erst gegen Ende 2020 sukzessive beglichen.
Die Geschäftsstelle des Fonds Sexueller Missbrauch versicherte nun, dass die Rechnungen von PsychotherapeutInnen künftig nach spätestens vier Wochen bearbeitet sein sollen.

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